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Energieeffizienzgesetz (EEffG) Update: Neuerungen und Verpflichtungen für Unternehmen in Österreich!

Das kürzlich aktualisierte Gesetz (EEffG) verfolgt ehrgeizige Ziele bis 2030, darunter die Senkung des Endenergieverbrauchs auf 920 PJ und kumulierte Einsparungen von mindestens 650 PJ.

Energieversorgungsunternehmen

Eine zentrale Neuerung betrifft Unternehmen, die Strom, Erdgas, Wärme oder Kälte an Endverbraucher abgeben. Ab Überschreitung von Schwellenwerten sind sie dazu verpflichtet, kostenlose Beratungsdienste für Energieverbrauch, Energieeinsparung und -kosten einzurichten. Auch eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut wird durch das EEffG geschaffen.

Große Unternehmen

stehen weiterhin im Fokus des Gesetzes und sind zur Umsetzung von Energiedienstleistungen verpflichtet. Hierzu zählen Energieaudits und anerkannte Managementsysteme, wobei das neue standardisierte Berichtswesen für Transparenz sorgt. Fachlich qualifizierte Energieauditorinnen, -auditoren sowie Energieberaterinnen und -berater müssen Nachweise ihrer Eignung erbringen und werden in einer elektronischen Liste veröffentlicht.

Energieaudits – Fristgerechte Meldungen nach dem Energieeffizienzgesetz (EEffG):

Die 4-Jahres-Frist im Blick!

Nach dem EEffG ist die Berechnung der Meldetermine präzise geregelt: „Das Kalenderjahr der letzten Meldungen bildet die Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen.“ Eine klare Richtlinie, um Transparenz und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.

Für Großunternehmen, die ihre Meldepflicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023 erfüllen müssen, ist die Deadline entscheidend. Gemäß der Übergangsbestimmung §75 müssen diese Unternehmen ihre Meldung spätestens bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einreichen. Das bedeutet konkret: Die Verpflichtung ist bis spätestens 30. November 2024 zu erfüllen.

Ein weiterer Schwerpunkt des EEffG betrifft die Installation fernablesbarer individueller Verbrauchserfassungen in Gebäuden mit gemeinsamer Wärme-, Trinkwarmwasser- oder Kälteversorgungsanlage. Die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit werden dabei durch eine eigene Verordnung geregelt.

Die E-Control übernimmt die Verantwortung als zuständige Behörde für das EEffG. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind im Gesetz detailliert festgelegt, und sämtliche Meldungen müssen über die elektronische Meldeplattform erfolgen.

Zusätzlich wurden drei wichtige Verordnungen erlassen:

  1. Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung (EEff-SKV): Sie legt Format, Struktur und Gliederung der standardisierten Kurzberichte für umgesetzte Energieaudits und anerkannte Managementsysteme fest.
  2. Qualifikations-Bewertungs-Verordnung (EEff-QBV): Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die fachliche Qualifikation von Energieauditorinnen, -auditoren sowie Energieberaterinnen und -beratern. Ein transparentes Punktesystem gewährleistet objektive Beurteilungen.
  3. Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung (EEff-IVEV): Sie konkretisiert die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit von individuellen und fernablesbaren Verbrauchserfassungen in Gebäuden mit mehreren Wohnungen.

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