Das Energieaudit für Unternehmen aus Gewerbe und Industrie soll dazu beitragen, dass der Energieverbrauch sinkt. Seit dem 5. Dezember 2015 ist es für viele Unternehmen Pflicht, und in diesem Jahr steht die erste Wiederholung an. Doch welche Firmen sind zu einem solchen Audit verpflichtet? Worauf müssen Sie als Unternehmen achten? Und welche Handlungsmöglichkeiten stehen Ihnen offen? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Energieaudit finden Sie hier.
Quelle: www.monitoringstelle.at
Die Verpflichtung energieverbrauchender Unternehmen richtet sich laut Energieeffizienzgesetz nach der Größe des jeweiligen Unternehmens bzw. Konzerns.
Große Unternehmen müssen gemäß § 9 EEffG für die Jahre 2015 bis 2020 entweder
- ein anerkanntes Managementsystem implementieren, das gleichzeitig auch mindestens alle vier Jahre ein externes oder internes Energieaudit umfassen muss, oder
- alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen lassen
Was ist ein großes Unternehmen?
Die Festlegung, wer als großes Unternehmen gilt, ist durch die Größenklassen in der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED; 2012/27/EU) vorgegeben. Folgende Schwellenwerte für die Anzahl der Beschäftigten, den Umsatz und die Bilanzsumme sind definiert.

Die für die Einstufung eines Unternehmens ausschlaggebenden Faktoren sind somit:
- Anzahl der Beschäftigten
- Umsatz
- Bilanzsumme
Beschäftigt beispielsweise ein Unternehmen oder Konzern 250 Mitarbeiter (oder mehr), ist es jedenfalls als großes Unternehmen zu qualifizieren.
Beschäftigt die Organisation weniger als 250 Mitarbeiter, so ist es nur dann als großes Unternehmen zu qualifizieren, wenn beide anderen Schwellenwerte überschritten werden. Liegt also der Umsatz bei einem Unternehmen, das z.B. 240 Mitarbeiter beschäftigt, bei mehr als 50 Mio. Euro, die Bilanzsumme aber bei 43 Mio. Euro (oder weniger), so ist das Unternehmen als KMU einzustufen.
Grundsätzlich gelten nur Kennzahlen jener Unternehmensteile, die sich im Inland befinden. Verbrauchende Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind dem Mutterunternehmen zuzurechnen.
Für die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten werden Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte sowie Saisonarbeitskräfte berücksichtigt. Auszubildende oder Personen in beruflicher Ausbildung, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind nicht als Mitarbeiter zu zählen.
Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) angegeben. Jede Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten Berichtsjahres im Unternehmen oder für das Unternehmen tätig war, zählt als eine Einheit.
Energieauditoren
Personen, die diese externen oder internen Energieaudits durchführen, müssen vorgegebene Qualifikationsstandards erfüllen und im Fall von externen Auditoren auch in einem öffentlichen Register gelistet sein.
Unabhängig davon, ob sich ein großes Unternehmen für ein Audit oder ein geeignetes Managementsystem entscheidet – es hat während des Verpflichtungszeitraums grundsätzlich die Möglichkeit auf die jeweils andere Option zu wechseln.
Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) können nach Möglichkeit eine Energieberatung durchführen und deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der Monitoringstelle melden lassen.
Ist das Unternehmen auch weiterhin von der Verpflichtung gemäß § 9 EEffG erfasst, ist das nächste externe Energieaudit oder die Einführung eines Managementsystems inkl. internem Audit (gemäß § 17 und § 18 EEffG) in weiterer Folge spätestens nach vier Jahren, ab Erstellungsdatum des ersten Audits gerechnet, durchzuführen und mittels Anwendung zum EEffG im USP der Monitoringstelle zu melden (Wurde beispielsweise das erste externe Audit am 20.05.2015 durchgeführt, ist bis spätestens 20.05.2019 das zweite Audit durchzuführen und zu melden).
Unternehmen können der Erfüllung der § 9 EEffG-Verpflichtung grundsätzlich mit einem externen Energieaudit oder mit einem anerkannten Managementsystem, welches auch ein internes oder externes Energieaudit beinhaltet, nachkommen. Die inhaltlichen Anforderungen (§ 18 sowie Anhang III EEffG und ÖN EN 16247-1) müssen in beiden Fällen gleichermaßen erfüllt werden.
Im Gegensatz zu einem externen Energieaudit stellt ein Energiemanagementsystemregelmäßig Daten zum unternehmensinternen Energieverbrauch bereit und setzt somit einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess im Energiebereich in Gang.
Varinate 1 – Externes Energieaudit
Ein Energieaudit ist die systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.
Inhalte des Energieaudits nach Energieeffizienzgesetz
Das Energieaudit nach Energieeffizienzgesetz muss vorgegebene Mindestkriterien erfüllen. Die Vorgaben der EN-16247 Teil 1 und weitere Kriterien, die im Anhang III des Gesetzes beschrieben sind, sind einzuhalten. Energieaudits müssen Analysen zum Energieverbrauch sowie detaillierte und validierte Berechnungen für vorgeschlagene Maßnahmen beinhalten und Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
Identifikation jener Energieverbrauchsbereiche, die auditiert werden müssen
Anhang III des Energieeffizienzgesetzes nennt drei Energieverbrauchsbereiche, die in einem Unternehmen vorkommen können:
- Gebäude
- Prozesse
- Transport
Zur Identifikation jener Energieverbrauchsbereiche, die auditiert werden müssen, werden diesen drei Bereichen in einem ersten Schritt relevante Energieverbräuche zugeordnet.
In Einzelfällen kann eine eindeutige Abgrenzung schwierig sein (beispielsweise aufgrund einer eingeschränkten Datengrundlage). Deshalb wird dem internen und externen Auditor bezüglich der Zuordnung zu diesen Bereichen auch ein Ermessensspielraum zugestanden, der sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Anhang III EEffG und ÖNORM EN 16247-1) bewegen muss.
Gebäude
Beim Energieverbrauch in Gebäuden ist entscheidend, wer das Gebäude (bzw. auch eine einzelne Räumlichkeit innerhalb eines Gebäudekomplexes) betrieblich nutzt und Endenergie verbraucht. Das ist üblicherweise der Nutzer, und nicht der Vermieter, Eigentümer oder Hausverwalter.
Der Bereich „Gebäude“ umfasst zum Beispiel die folgenden Energieverbraucher. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den betrachteten Bauten um nicht industriell genutzte Gebäude handelt (siehe „Prozesse“).
- Heizungstechnik
- Raumlufttechnik
- Geräte zur Kühlung und Klimatisierung
- Technik für die Warmwasseraufbereitung
- Wassersysteme für Sanitärbereiche
- Beleuchtung
- Gebäudeleittechnik
- Aufzüge
- Geräte (Bildschirme, Küchentechnik, PC, etc.)
- IT-Systeme
- Elektrische Systeme
- Sonnenschutzmaßnahmen
- Solarthermische Anlagen, Photovoltaik-Systeme, Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen zur Versorgung von Gebäuden
- …
siehe auch Anhang III lit. c EEffG
Prozesse
Der Bereich „Prozesse“ umfasst Betriebsabläufe oder Anlagen in der Industrie. Hier können Überschneidungen mit dem Bereich „Gebäude“ auftreten. Der Bereich „Prozesse“ umfasst zum Beispiel die folgenden Energieverbraucher:
Herstellungsverfahren und zugehörige Nutzmittelprozesse in der Industrie, wie zum Beispiel:
- Systeme zur Dampferzeugung
- Warmwasser-Systeme in der Industrie
- Druckluftanlagen und Kompressoren
- Elektrische Antriebe und Anlagen (z.B. auch innerbetriebliche Förderbänder)
- Hebe- und Krananlagen
- Wärmerückgewinnungsanlagen
- Pumpen, Ventilatoren und Lüftungssysteme, Beleuchtung, IT Infrastruktur sofern diese industrielle Prozesse unterstützen und nicht in den Bereich „Gebäude“ fallen
- …
siehe auch Anhang III lit. c EEffG
Weitere relevante Prozesse können z.B. in Lagerhallen, Verpackungs- und Logistikzentren, Forschungszentren, Laboratorien, Reinräumen oder auch in Büros auftreten, wenn diese Räumlichkeiten in Industriegebäuden (z.B. Produktionshallen) untergebracht sind oder integraler Bestandteil von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie sind.
Transport
Der dritte Energieverbrauchsbereich ist der „Transport“. Zur Bestimmung der zu auditierenden Bereiche sind hier direkte Energieverbräuche aus Beförderungs- bzw. Transportprozessen heranzuziehen:
Personentransport, zum Beispiel:
- Dienstfahrzeuge (mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung)
- Privat-Pkw die auch betrieblich genutzt werden (mit dem Anteil der betrieblichen Nutzung)
- Betriebsinterne Fortbewegungsmittel (z.B. Werksbusse, Grubenbahn, Elektrofahrräder)
- …
Gütertransport, zum Beispiel:
- LKW
- Stapler
- Eigener Gütertransport auf Schienen
- …
siehe auch Anhang III lit. c EEffG
Bei der Analyse des Energieverbrauchs zur Identifikation der zu auditierenden Bereiche (Gebäude | Prozesse | Transport) ist nur der direkte Verbrauch des Unternehmens zu berücksichtigen.
Indirekte Energieverbräuche aus Leistungen, die durch Dritte erbracht werden (z.B. öffentlicher Verkehr, ausgelagerte Frachtleistungen, Energieverbrauch zur Erzeugung von Vorprodukten etc.), sind im Rahmen der Bestimmung der zu auditierenden Bereiche zu vernachlässigen.
Nach Aufteilung des Energieverbrauchs in die drei relevanten Bereiche gilt:
Ein Energieaudit muss alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche erfassen. Ein Bereich gilt dann als wesentlich, wenn dieser jeweils mindestens 10 % Anteil am Gesamtenergieverbrauch des gesamten Unternehmens bzw. Konzerns in Österreich hat.
Eine Aufteilung des gesamten Energieverbrauchs auf einzelne Standorte, Tochterunternehmen, oder Ähnliches ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist daher, dass es sich um einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich auf Gesamtkonzernebene handelt. Ist dies der Fall, muss das Energieaudit für alle österreichischen Konzernteile, die von dem Energieverbrauchsbereich berührt sind, durchgeführt werden. Dies gilt beispielsweise auch, wenn der untersuchte Energieverbrauchsbereich im einzelnen Tochterunternehmen selbst nicht wesentlich ist.
Die Energieaudits werden in einem abschließenden Energieauditbericht dokumentiert. Der Bericht ist vom Energieauditor zu erstellen. Dieser dokumentiert die im EEffG geforderten Aktivitäten und Inhalte gemäß § 17 und § 18 EEffG sowie Anhang III. Der Bericht muss außerdem den Vorgaben der EN 16247-1 entsprechen.
Die Meldung des Energieaudits ist gemäß § 17 (4) EEffG Aufgabe des Energieauditors. Wünscht ein Unternehmen, die Meldung selbst durchzuführen, so ist dies auch möglich. Die Meldung des Energieaudits muss in einer entsprechenden Online-Anwendung im Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) erfolgen.
Informationen zur Anwendung finden Sie im Handbuch „Anwendung zum Energieeffizienzgesetz“
Im ersten Schritt muss nicht der umfassende Energieauditbericht, sondern lediglich eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse aus dem Energieaudit (und je nach Variante andere Dokumente) hochgeladen werden. Auf Verlangen ist der Monitoringstelle der Energieauditbericht zu übermitteln.
Variante 2 – Managementsystem
Die Einführung eines Managementsystems hilft dem Unternehmen, systematisch Energieströme zu erfassen und auf dieser Basis Entscheidungen für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu treffen. Das bringt auf längere Sicht eine Kostenersparnis. Mit der Hilfe von Managementsystemen soll sichergestellt werden, dass vom Unternehmen definierte Effizienzziele systematisch umgesetzt werden und in jeder Phase steuerbar sind. Dazu braucht es klare Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Betriebsabläufe, sowie definierte Kontrollsysteme.
Die Einführung eines Energiemanagementsystems ist ein nachhaltiges Bekenntnis zum Thema Energieeffizienz und trägt zur kontinuierlichen Verbesserung der Organisation bei.
Zugelassene Managementsysteme
Der Gesetzgeber erkennt laut § 9 (2) lit. b Energieeffizienzgesetz folgende Managementsysteme an:
- Energiemanagementsystem nach ISO 50001
- Umweltmanagementsystem nach ISO 14001
- EMAS – Eco Management and Audit Scheme
- Ein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem (z.B. „Responsible Care“ und „Entsorgungsfachbetriebe“)
Zertifizierung des Managementsystems
Gemäß Energieeffizienzgesetz müssen die anerkannten Managementsysteme zertifiziert sein. Die Zertifizierung erfolgt im Rahmen eines so genannten Zertifizierungsaudits (in weiterer Folge gibt es auch Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits).
Derartige Audits unterscheiden sich grundsätzlich von den internen oder externen Energieaudits, welche das Energieeffizienzgesetz zusätzlich fordert: Beim Zertifizierungsaudit überprüft der Auditor einer Zertifizierungsstelle („Zertifizierer“), ob das eingeführte Managementsystem entsprechend den Normforderungen (z.B. ISO 50001, ISO 14001) angewendet und weiterentwickelt wird. Bei Konformität mit den Vorgaben wird ein Zertifikat ausgestellt.
An Energieaudits gemäß Energieeffizienzgesetz werden inhaltlich andere Anforderungen gestellt als an Zertifizierungsaudits im Rahmen eines Managementsystems: Energieaudits gemäß Energieeffizienzgesetz dienen der Analyse der Energieverbräuche und der Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.